Der Verein

Satzung vom 12.10.2013

 

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Hambacher Bund - Vereinigung zur Förderung des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege“

(2) Er hat den Sitz in 40699 Erkrath, Bergstr. 14.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal in Wuppertal einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Jahr der  Gründung kann ein Rumpfwirtschaftsjahr in Betracht kommen.

  

§ 2 - Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck desVereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

     a)     Aufklärung zum öffentlichen Gesundheitswesen

            I.     Öffentlichkeitsarbeit

           II.     Patientenaufklärung durch Medienarbeit

 

     b)     Verbesserung der Rahmenbedingungen des öffentlichen Gesundheitswesens

            I.     Informationsveranstaltungen   

           II.     Bürgersprechstunden und Info-Briefe

 

§ 3 - Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckdes Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentlich Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

(2) Mitglieder des Vereins können auch Körperschaften des privaten Rechts mit gleicher Zielsetzung werden („korporative Mitgliedschaft“).

(3) Personen, die sich in besonderer und herausragender Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  

§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.

 

Die Mitgliedschaft endet durch  

a) freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende.

b) Tod

c) Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens

d) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand;  die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung ist gegeben.


§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht gekündigt ist, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind einmal pro ordentlichem Mitglied und Mitgliederversammlung übertragbar. Briefwahl zu Vorstandswahlen ist möglich; das Nähere regelt die Wahlordnung.

 (2) Soweit Ehrenmitglieder nicht auch ordentliche Mitglieder sind, haben sie Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder, die nicht auch ordentliche Mitglieder sind, haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.  

 (3) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beiträge werden nach Fälligkeit in einem Abbuchungsverfahren eingezogen. Eine vorläufige Beitragsordnung wird vom Gründungsvorstand erlassen und der ersten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung  vorgelegt.


§ 7 - Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder

(1) Die Mitwirkung der korporativen Mitglieder in den in dieser Satzung vorgesehenen Organen wird wie folgt geregelt:

a)  Die korporativen Mitglieder entsenden für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine(n) Vertreter/in in den Vorstand.

b) Jedes korporative Mitglied entsendet seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einen stellvertreter als Delegierten in  die Mitgliederversammlung.

 (2) Die Übernahme eines Mandats im „Hambacher Bund e.V.“ setzt die Einzelmitgliedschaft im „Hambacher Bund e.V.“ voraus.

 

 § 8 - Organe des Vereins

Die Organe des ‚Hambacher Bunds e.V.“sind

a.    der Vorstand nach § 26 BGB

b.    die Mitgliederversammlung

 

 § 9 - Vorstand nach § 26 BGB

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus

 a.    dem/der Vorsitzenden

b.    dem/der  stellvertretenden Vorsitzenden

c.    dem/der Schatzmeister/in

d.    dem/der Schriftführer/in

e.    bis zu maximal dreiweiteren Beisitzern/-innen

f.   einem/einer Vertreter/-in der korporativen Mitgliedsverbände

 

(2) Der Vorstand kann weitere Einzelpersonen kooptieren. Diese haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf eine Dauer von drei Jahren. Vorherige Abberufung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist möglich. Wiederwahl ist bis zu zweimal möglich.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestimmt ist.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende Vorsitzende/n in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(7) Im Innenverhältnis soll der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden den Verein vertreten. Der Verhinderungsfall ist im Außenverhältnis ausdrücklich nicht nachzuweisen.

(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mittels eines einfachen Briefs; sie kann auch per elektronischer Post erfolgen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen vor allem

a.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes

b.    die Entgegennahme der Berichte von Schatzmeister und Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandsmitglieder und die Wahl der Vorstandsmitglieder

c.    die Aufstellung des Gesamthaushaltsplanes

d.    die Festsetzung der Beitragsordnung und eventuellen  Umlagen

e.    Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte

f.     Satzungsänderungen/-erweiterungen

g.    die Auflösung des Vereins

h.    die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

i.     die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Vereinigungen

j.     die Beschlussfassung gem. § 6 Abs.3 der Satzung

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.  

(5) Sie beschließt, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, über alle Anträge mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 § 11 - Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang zu den §§ 2 und 3 stehen oder §§ 2 und 3 betreffen, ist eine einstimmige Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich, für alle anderen Satzunsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,  kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 § 12 - Schriftform

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 § 13 - Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾  Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt an der Weinstrasse, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in Neustadt zu verwenden hat.

 

Düsseldorf, den 12.10.2013