Der Verein

Statuten

beschlossen in der Vorstandssitzung am 07.03.2015 in Solingen

 

  1. Das Leben in Freiheit ist kein Larifari, sondern der Ernstfall der Existenz. Dieser Ernstfall wird in sich jedoch zunehmend eben nicht mehr ernst genommen durch Regierende und politische Parteien, die ganz überwiegend Anhänger staatlicher Verteilung, Regelung und Bevormundung sind. Familien, Lebenspartnerschaften und andere Institutionen werden der Beliebigkeit ausgeliefert. Indem die Menschen zunehmend der Messbarkeit unterworfen werden, werden sie immer weiter ihrer Individualität und Persönlichkeit beraubt. Gesellschaftliche Freiräume, die in ihrer Ausgestaltung in der Vergangenheit durchaus den Schutz des Grundgesetzes genossen, werden zunehmend eingeengt und reglementiert.

  2. Zu diesen gesellschaftlich fundamentalen Freiräumen gehört ganz vorrangig die Interaktion zwischen Patientinnen und Patienten und Ärztinnen und Ärzten als eine der beispielhaften Keimzellen für ein freiheitliches und eigenverantwortliches Zusammenleben. Wichtigster Bestandteil dieser Interaktion ist das Recht der Bürger auf die ärztliche Schweigepflicht,  die wiederum nur auf dem Fundament der ärztlichen Freiberuflichkeit und Unabhängigkeit gedeihen kann. Das Recht auf Schweigepflicht und auf die Freiberuflichkeit sind durch Datenwillkür und Reglementierungswut bereits durchlöchert und weiter akut bedroht. Daraus resultiert als vorrangiger Zweck des Vereins die Wiederherstellung und der dauerhafte Schutz der grundgesetzlich verbrieften freien Berufsausübung und der daraus resultierenden Freiberuflichkeit der Ärztinnen und Ärzte. Bürgerinnen und Bürgern muss ihr Recht auf freie Ärzte und ihr Recht auf Schweigepflicht garantiert werden. Ziel des Vereins ist deshalb die voll umfängliche Wiederherstellung und der dauerhafte Schutz der uneingeschränkten freien ärztlichen Berufsausübung mit medizinischer Entscheidungsfreiheit ohne Einflussnahme sachfremder Erwägungen oder staatlicher Weisungen.

  3. Das Bürgerrecht auf freie Ärzte findet seinen Ausdruck in der Therapiefreiheit und dem garantierten Recht der Ärzte auf wirtschaftlich unabhängige und selbständige Berufsausübung. Nur dann bleibt das Bürgerrecht auf freie Ärzte unangetastet. Die dauerhafte Etablierung dieser Rahmenbedingungen sind Maxime der Arbeit des Vereins.

  4. Die Würde von Patient und Arzt ist analog zu Artikel I des Grundgesetzes unantastbar. Insofern hat eine Gesellschaft mündiger Bürgerinnen und Bürger das Recht auf uneingeschränkten und durch keinerlei Restriktionen behinderten Zugang zur Ärztin/zum Arzt ihres Vertrauens. Das Recht der Menschen auf freie Arztwahl ist ein Wert an sich. Es korreliert mit der unmittelbaren persönlichen Verantwortung von Ärztin und Arzt, die ihren Ausdruck in ihrer Freiberuflichkeit findet. Insofern hat die Gesellschaft einen unumstößlichen Anspruch auf den Erhalt der Freiberuflichkeit von Ärztin und Arzt und ihren Schutz durch den Gesetzgeber. Das öffentliche Bewusstsein hierfür zu stärken, ist Ziel des Vereins.